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Januar-Abrechnung enthält Entgelterhöhung und Corona-Prämie

Die in der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) ausgehandelte Entgelterhöhung um 2,2 Prozent und die Auszahlung der Corona-Prämie nach ARK DD werden mit der Abrechnung Januar 2022 ausgezahlt. Das teilt die Abteilung Gehaltsabrechnung mit und fasst die entsprechenden Beschlüsse folgendermaßen zusammen:

Entgelterhöhung: Zum 1. Januar 2022 steigen die Tabellenentgelte um 2,2 v.H., mindestens um 50 Euro.
Corona-Prämie: Vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erhalten eine Corona-Prämie, die je nach Entgeltgruppe bis zu 800 Euro beträgt. Auf Basis betrieblicher Regelungen gezahlte Prämien werden angerechnet.

Für alle Interessierten hier die Langfassung der Beschlüsse:

Lineare Entgeltsteigerung: Ab 1. Januar 2022 werden die Tabellenwerte der Anlage 2 um 2,2 v.H. erhöht, mindestens jedoch um 50 €. Die Tabellenwerte der Anlage 5 sowie die Vergütungen der Auszubildenden und Anerkennungspraktikanten werden zu demselben Zeitpunkt um 2,2 v.H. erhöht.

Corona-Sonderzahlung: Mitarbeitende, Auszubildende sowie Anerkennungspraktikanten nach den AVR DD haben Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung (Corona-Prämie). Sie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Anspruch setzt das Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses am 31. Januar 2022 voraus. Zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 muss mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Dazu zählt auch der Bezug von Krankengeld oder entsprechender gesetzlicher Leistungen sowie Kurzarbeiter- und Mutterschaftsgeld.

Die Corona-Prämie ist in der Höhe nach Entgeltgruppen gestaffelt. Sie ist spätestens mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2022 auszuzahlen. Sie soll möglichst mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2022 ausgezahlt werden.
800 € erhalten Mitarbeitende der EG 1-7
600 € erhalten Mitarbeitende der EG 8-13
225 € erhalten Auszubildende und Anerkennungspraktikanten

Teilzeitmitarbeitende erhalten die Sonderzahlung entsprechend des Teilzeitquotienten. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Dezember 2021. Soweit Mitarbeitende im Jahr 2020 bzw. 2021 bereits aufgrund betrieblicher Entscheidung Corona-Prämien im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG erhalten haben, werden diese auf die genannten Beträge angerechnet. Die Corona-Prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist auch bei der Bemessung sonstiger Leistungen im Jahr 2021 bzw. 2022 (z.B. der Jahressonderzahlung) nicht zu berücksichtigen.

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