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Leistungs- und Vergütungssystematik nach § 52 LRV BW

Rechtsgrundlagen: § 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX 3 sowie § 52 LRV BW

Personenkreis

Zu den Leistungsberechtigten gehört der in § 4 Abs. 1 LRV beschriebene und in der jeweiligen Leistungsvereinbarung weiter konkretisierte Personenkreis - unabhängig vom Alter. Dazu gehören insbesondere Menschen mit schweren und mehrfachen wesentlichen geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderungen, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht oder noch nicht wieder am Arbeitsleben teilhaben können, und auch Personen mit Maßnahmen nach §1906 BGB.

Inhalt

Leistungsangebote zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Leistungsberechtigen befähigen, die individuelle Gestaltung des Tages möglichst selbstständig zu übernehmen, um die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Leistungsinhalte sind insbesondere die:

  • Hinführung zu Beschäftigung
  • Vorbereitung auf Teilhabe am Arbeitsleben sowie berufliche Bildung
  • Befähigung zur Vornahme von lebenspraktischen Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten
  • Befähigung und Verbesserung von Sprache und Kommunikation
  • Befähigung, sich im Verkehr ohne fremde Hilfe zu bewegen
  • Blindentechnische Grundausbildung.

Gleiches gilt auch für Leistungsangebote, die sich auf den Erhalt der Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen. In der Regel werden die Leistungen in Fördergruppen erbracht. In besonderen Fällen können die Leistungen auch Einzelpersonen angeboten werden, wenn andernfalls ein Erreichen des Zieles der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht gewährleistet ist.

Leistungs- und Vergütungssystematik innerhalb der Johannes-Diakonie

Art und Inhalt der Leistungspakete

Die Leistungen in Ergänzung zu den Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gem. Anlage § 52 LRV SGB IX BW gliedern sich in eine Gruppenleistung, ein Individualpaket und ein Kombipaket:

  • Gruppenleistung gem. § 52 LRV
  • Individuelle Pflege (Leistungen zur Abdeckung der pflegerischen Bedarfe in der Tagesstätte) (ausschließlich Individualleistungen)
  • Individuelle Assistenz (Leistungen zur Befähigung zur und Unterstützung bei einer selbstbestimmten und eigeneständigen Bewältigung der Tagesstruktur) (mit Anteil an Individualleistungen und „gepoolten“ Leistungen)

In den Leistungspaketen findet sich eine Unterteilung nach ganztags, halbtags, die entsprechend für die Dauer des Besuchs der Tagesstätte ausgewählt wird.

Es gibt vier Bereiche:

1) Leistungen gem. § 52 LRV: „Vermittlung“

  • Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Inhalt aus Anlage LRV und Rechentool/Grundlagen aus LRV
  • „Gruppenleistung als Pauschale“

Nachfolgend die ergänzenden Leistungen (vgl. § 52 (6) LRV, Anlage zu § 52 Abs. 8 LRV):

2) Individuelle Assistenzleistungen (Kombipaket)

  • Selbstbestimmte Lebensgestaltung in der Tagesstätte
  • Paket Assistenz wird als Pauschale ausgewiesen.

3) Individuelle Pflege (Individualpaket)

  • Paket „Pflege“ ist zeitbasiert und kann sich am Pflegegrad orientieren. Das Paket „Pflege“  ist personenorientiert mit Stufen.

4) Individuelle Fachleistungsstunden

Beispiele für die Systematik

Beispiel „Schule“

Hier ist der Lehrer der sog. Vermittler; er ist für die Umsetzung des Lehrplans verantwortlich und er führt die Aufsicht i.S. der Allgemeinen Organisation des Ablaufes, er leistet auch kleinere Hilfestellungen. 

Zusätzliches Personal (z.B. Schulbegleiter) übernehmen die ergänzenden Aufgaben (z.B. Hilfe beim Toilettengang).

Beispiel Kochkurs

Hier zeigt der Koch, wie man vom Rezept zur fertigen Speise kommt.

Sofern ein Teilnehmer z.B. wegen einer Körperbehinderung einen speziellen Assistenzbedarf hat, benötigt er einen Assistenten z.B. zum Toilettengang (Pflegepaket) oder zum Schneiden von Lebensmitteln (Assistenzpaket).

Merkmale der Leistungspakete:

  • Die Pakete sind konzipiert für Assistenzleistungen der sozialen Teilhabe in der Lebenswelt einer Tagesstätte.
  • Sind ICF-konform und knüpfen an der Bedarfsermittlung des BEI_BW an.
  • Können alle festgestellten Bedarfe in passenden Leistungen abbilden.
  • Enthalten eine Lösung für gemeinschaftlich erbrachte Leistungen.
  • Folgen streng der Logik „vom Bedarf zur Leistung – von der Leistung zur Vergütung“.

Wichtig zur Abgrenzung innerhalb der Leistungsbereiche:

  • Leistungen beziehen sich auf die Lebenswelt in einer Tagesstätte.
  • Die Leistungen orientieren sich deshalb, in Abgrenzung zur besonderen Wohnform, auf die Leistungen, welche üblicherweise tagsüber an Arbeitstagen notwendig sind.

In der Gesamtplanung wird die Leistung vom Teilhabemanagement in einer Gesamtbetrachtung zwischen „Wohnen“ und Tagesförderstätte abgeglichen.